Gerichtsgutachten
Bei Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern ziehen Gerichte Sachverständige des Handwerks hinzu. Der Sachverständige stellt Tatsachen fest und beurteilt sie aus fachlicher Sicht.
Von der Handwerkskammer Kassel öffentlich bestellt und vereidigt
Martin Lübcke ist Elektroinstallateurmeister und seit 2005 als Sachverständiger tätig. Er erstellt Gutachten über elektrotechnische Handwerksleistungen, für Gerichte und für private Auftraggeber im gesamten Bundesgebiet.
Leistungen
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks wird hinzugezogen, wenn eine fachliche Frage unabhängig geklärt werden muss.
Bei Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern ziehen Gerichte Sachverständige des Handwerks hinzu. Der Sachverständige stellt Tatsachen fest und beurteilt sie aus fachlicher Sicht.
Auch ohne Gerichtsverfahren kann jeder ein Gutachten beauftragen. Es kann erbrachte oder geplante handwerkliche Leistungen betreffen, ebenso Kostenvoranschläge, Sanierungskonzepte sowie Zeit- und Restwertermittlungen.
Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und sind oft die Grundlage einer gütlichen Einigung. Rechtsfragen beantwortet ein Sachverständiger nicht.
Bestellung
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt. Jeder darf sich so nennen.
Öffentlich bestellt und vereidigt wird dagegen nur, wer vor einer öffentlich-rechtlichen Institution besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt eine dieser Anforderungen, wird nicht bestellt. Die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen ersetzt die öffentliche Bestellung nicht.
Fragen
Grundsätzlich jeder. Der Auftraggeber vergütet den Sachverständigen.
Die Kosten trägt, wer den Sachverständigen beauftragt. Sie richten sich nach dem Stundensatz und dem Zeitaufwand. Hinzu kommen Fahrtkosten und Mehrwertsteuer. Fragen Sie vor der Beauftragung nach den voraussichtlichen Kosten.
Nein. Er stellt Tatsachen fest, beurteilt sie aufgrund seiner Sachkunde und erteilt fachlichen Rat. Rechtsfragen beantwortet er nicht.
Die Handwerkskammern, auf Grundlage der Handwerksordnung. Die Einzelheiten des Auswahl- und Bestellungsverfahrens regelt die Sachverständigenordnung der jeweiligen Kammer.
Nein. Die Handwerkskammer schult die Bewerber nicht. Wer bestellt werden will, muss die besondere Qualifikation in seinem Handwerk bereits mitbringen und im Verfahren nachweisen.
Kontakt
Am schnellsten geht es telefonisch oder per E-Mail.