Besondere Sachkunde: Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine "besondere Sachkunde" führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrung.
Vertrauenswürdigkeit: Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
Objektivität: Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten
Pflicht zur Gutachtenerstattung: Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandschaft mit einer der Parteien)
Schweigepflicht: Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnissen wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden
Überwachung: Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.
Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde,
Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch
die zuständige Handwerkskammer.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer
öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach § 91
Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung ist es Aufgabe der Handwerkskammer
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise
von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu
vereidigen.
Nach § 404 Abs. 2 ZPO, oder auch § 73 Abs. 2 StPO sollen öffentlich bestellte
und allgemein vereidigte Sachverständige ausgewählt werden. Das Gesetz hat gute
Gründe für die Bevorzugung der öffentlich bestellten Sachverständigen.
Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, können sich als
Sachverständige bezeichnen und auf dem Markt betätigen, da in Deutschland die
Bezeichnung "Sachverständiger" nicht rechtlich geschützt ist. Demgegenüber
müssen öffentlich bestellte Sachverständige ihre besondere Sachkunde und ihre
persönliche Eignung nachweisen und sich strengen Prüfungen unterziehen. Die
Prüfung umfasst jeweils auch die persönliche Eignung, insbesondere die
Zuverlässigkeit. Es besteht Fortbildungspflicht. Bei Pflichtverletzungen des
Sachverständigen entzieht die Handwerkskammer die Zulassung durch
Verwaltungsakt. Die Bezeichnung als öffentliche bestellter Sachverständiger des
Handwerks wie der von der Handwerkskammer verliehene Rundstempel, den
nachrichtiger Ansicht nur öffentlich bestellte Sachverständige verwenden
dürfen, ist daher durchaus ein Gütesiegel.
Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer .
Als Sachverständiger kann aber auch öffentlich bestellt und vereidigt werden,
wer
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks kann immer helfen, wenn
Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger genießen eine hohe
Glaubwürdigkeit und stellen oft die Basis einer gütlichen Einigung dar.
Die Sachverständigen des Handwerks übernehmen bei gerichtlichen
Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern die Rolle eines
"Helfers der Richter", die den Sachverstand dieser Fachleute zu Rate
ziehen.
Auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens können sie als Privatgutachter tätig
werden und sich gutachterlich äußern zu
Der Aufgabenbereich des öffentlich bestellten Sachverständigen des Handwerks
lässt sich grob in die private Sachverständigentätigkeit und die gerichtliche
Sachverständigentätigkeit unterteilen.
In beiden Bereichen gibt der öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige des Handwerks Auskunft über Lehr- und Erfahrungssätze aus
seinem Wissensgebiet. Er stellt Tatsachen aufgrund seines besonderen Wissens
fest und beurteilt aufgrund seiner Sachkunde und seiner Erfahrung tatsächlichen
Sachverhalten, nimmt Stellung und erteilen fachlichen Rat.
Rechtsfragen werden jedoch nicht von Sachverständigen beantwortet.
Grundsätzlich kann jedermann gegen Vergütung einen Sachverständigen mit einer Gutachtenerstellung beauftragen.
Ziehen Sie einen Sachverständigen hinzu, so haben Sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Sachverständige rechnet allein mit seinem Auftraggeber ab. Die Höhe der Abrechnung hängt vom Stundensatz des Sachverständigen und vom zeitlichen Umfang der Arbeit, die er für Sie leistet, ab. Hinzu kommen Fahrtkosten und Mehrwertsteuer. Sie sollten sich unbedingt vor der Beauftragung über die Höhe der Kosten beim Sachverständigen informieren.