Sachverständigenbüro Lübcke

Voraussetzungen

Was zeichnet einen öffentlich bestellten Sachverständigen aus?

Besondere Sachkunde: Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine "besondere Sachkunde" führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrung.

Vertrauenswürdigkeit: Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

Objektivität: Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten

Pflicht zur Gutachtenerstattung: Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandschaft mit einer der Parteien)

Schweigepflicht: Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnissen wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden

Überwachung: Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

 

Informationen zum Sachverständigen des Handwerks
1. Wer ist ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks?

Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer.

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung ist es Aufgabe der Handwerkskammer Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.

Nach § 404 Abs. 2 ZPO, oder auch § 73 Abs. 2 StPO sollen öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Sachverständige ausgewählt werden. Das Gesetz hat gute Gründe für die Bevorzugung der öffentlich bestellten Sachverständigen. Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, können sich als Sachverständige bezeichnen und auf dem Markt betätigen, da in Deutschland die Bezeichnung "Sachverständiger" nicht rechtlich geschützt ist. Demgegenüber müssen öffentlich bestellte Sachverständige ihre besondere Sachkunde und ihre persönliche Eignung nachweisen und sich strengen Prüfungen unterziehen. Die Prüfung umfasst jeweils auch die persönliche Eignung, insbesondere die Zuverlässigkeit. Es besteht Fortbildungspflicht. Bei Pflichtverletzungen des Sachverständigen entzieht die Handwerkskammer die Zulassung durch Verwaltungsakt. Die Bezeichnung als öffentliche bestellter Sachverständiger des Handwerks wie der von der Handwerkskammer verliehene Rundstempel, den nachrichtiger Ansicht nur öffentlich bestellte Sachverständige verwenden dürfen, ist daher durchaus ein Gütesiegel.

 

2. Wer kann von der zuständigen Handwerkskammer als Sachverständiger des Handwerks bestellt und vereidigt werden?

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer .

 

3. Die wichtigsten Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen des Handwerks.
Grundsätzlich Eintragung in die Handwerksrolle oder dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe seit 3 Jahren (praktische Erfahrung in unternehmerisch leitender Funktion eines Handwerksbetriebes):

  • Persönliche Eignung - Hierzu sind u.a. vorzulegen: polizeiliches Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Krankenkasse
  • Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten.
  • Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt.
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (evtl. Schufa-Auskunft)


Als Sachverständiger kann aber auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

  • zur selbständigen Ausübung eines Handwerks berechtigt (Meisterprüfung, Dipl.-Ing.), aber nicht eingetragen ist, dafür aber
  • in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das er bestellt werden will, praktisch tätig gewesen ist, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion (Eintragung!!),
  • seine Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer hat,
  • und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
  • Neben dem hohen fachlichen Wissen muss der Sachverständige auch die mit seiner Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.
  • Wir weisen darauf hin, dass eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen keine eigenständige Ausbildung darstellt, an deren Ende die Bestellung steht. Entsprechend erfolgt seitens der Handwerkskammer keine konkrete, gewerksbezogene Schulung, sondern der Bewerber muss über die besondere fachliche Qualifikation in seinem Handwerk bereits verfügen und diese in dem dargestellten, vorgeschriebenen Verfahren nachweisen.

 

4. Wo kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks helfen?

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks kann immer helfen, wenn

  • eine unabhängige fachliche Beratung oder Information benötigt,
  • ein Schaden beurteilt oder eine Schadensursache ermittelt,
  • eine Sache bewertet,
  • ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt oder
  • der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes, etwa zu Beweiszwecken, festgestellt werden soll.


Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und stellen oft die Basis einer gütlichen Einigung dar.

Die Sachverständigen des Handwerks übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern die Rolle eines "Helfers der Richter", die den Sachverstand dieser Fachleute zu Rate ziehen.

Auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens können sie als Privatgutachter tätig werden und sich gutachterlich äußern zu

  • erbrachten handwerklichen Leistungen
  • noch zu erbringenden handwerklichen Leistungen.
  • Darüber hinaus kann z. B. zu Kostenvoranschlägen, Sanierungskonzepten, Zeit- und Restwertermittlungen im Zusammenhang mit handwerklichen Leistungen Stellung genommen werden.

 

5. Der Aufgabenbereich des öffentlich bestellten Sachverständigen des Handwerks

Der Aufgabenbereich des öffentlich bestellten Sachverständigen des Handwerks lässt sich grob in die private Sachverständigentätigkeit und die gerichtliche Sachverständigentätigkeit unterteilen.

In beiden Bereichen gibt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks Auskunft über Lehr- und Erfahrungssätze aus seinem Wissensgebiet. Er stellt Tatsachen aufgrund seines besonderen Wissens fest und beurteilt aufgrund seiner Sachkunde und seiner Erfahrung tatsächlichen Sachverhalten, nimmt Stellung und erteilen fachlichen Rat.

Rechtsfragen werden jedoch nicht von Sachverständigen beantwortet.

 

6. Wer kann einen öffentlich bestellten Sachverständigen des Handwerks beauftragen?

Grundsätzlich kann jedermann gegen Vergütung einen Sachverständigen mit einer Gutachtenerstellung beauftragen.

 

7. Was kostet ein Sachverständiger des Handwerks?

Ziehen Sie einen Sachverständigen hinzu, so haben Sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Sachverständige rechnet allein mit seinem Auftraggeber ab. Die Höhe der Abrechnung hängt vom Stundensatz des Sachverständigen und vom zeitlichen Umfang der Arbeit, die er für Sie leistet, ab. Hinzu kommen Fahrtkosten und Mehrwertsteuer. Sie sollten sich unbedingt vor der Beauftragung über die Höhe der Kosten beim Sachverständigen informieren.